Satzung

Förderverein Museum und Stadtgeschichte Radolfzell e.V

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen


„Förderverein Museum und Stadtgeschichte Radolfzell e. V."

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Stadt Radolfzell zur Förderung und Erhaltung eines Heimatmuseums in Radolfzell; ferner die Geschichtspflege der Stadt Radolfzell im Allgemeinen. Dieses soll erfolgen durch Sammlung und Pflege geeigneter Gegenstände, wechselnde Ausstellungen, Vorträge, Veröffentlichungen usw.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kerne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

 

2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

4. Personen, die sich um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

5. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende zu erklären.

 

6. Ein Mitglied kann durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt, sowie durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.

 

7. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb vier Wochen nicht vollständig bezahlt.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jährlich zu entrichten.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Beirat

3. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem:

Präsidenten

Ersten Vorsitzenden

Zweiten Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

 

Der Präsident repräsentiert den Verein und leitet die Sitzungen des Vorstands sowie die Mitgliederversammlung. Verhandlungen und Gespräche mit dem Träger des Museums und sonstigen Institutionen führt er zusammen mit dem Ersten Vorsitzenden.

Der Erste Vorsitzende erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand, fertigt den Jahresbericht und erstellt den Haushaltsplan.

Der Zweite Vorsitzende vertritt und unterstützt den Ersten Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Der Schatzmeister erledigt die finanziellen Geschäfte des Vereins understellt zum Jahresende den Rechnungsabschluss.

Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands und über die Mitgliederversammlung.

Der Leiter des Stadtmuseums informiert den Vorstand über den laufenden Betrieb des Museums. Über beabsichtigte Maßnahmen, die eine Mitwirkung durch den Förderverein erforderlich machen (Ankäufe, Sonderausstellungen und sonstige Veranstaltungen) ist Einvernehmen mit dem Förderverein herzustellen.

 

2. Der Verein wird durch den Präsidenten und den Ersten Vorsitzenden einzeln oder gemeinsam vertreten.

 

3. Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

5. Der Vorstand ernennt den Beirat. Der Museumsleiter ist geborenes Mitglied im Beirat. Der Beirat hat beratende Funktion ohne Stimmrecht.

6. Der Vorstand legt jährlich der Mitgliederversammlung den Rechnungsabschluss sowie den Haushaltsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung vor.

7. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal zu berufen.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.

 

3. Der Vorstand muss ferner innerhalb vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

 

4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

5. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich

8. Über die Beschlüsse sind Kurzprotokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen (laut BGB § 41), sofern mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angegeben sein. Kommt infolge zu geringer Anwesenheit ein Beschluss nicht zustande, so beschließt die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur bzw. Heimatpflege und Heimatkunde im Stadtmuseum (Alte Stadtapotheke) der Stadt Radolfzell.

 

 

Die Satzung in der Fassung vom 23.02.2007 tritt hiermit außer Kraft.

Radolfzell, den 1. Dezember 2014